Ein gesetzliches Mindestalter gibt es nicht. Ab welchem Alter ein Anbieter ein Konto eröffnet – oft ab 7, manchmal erst ab 12 oder 14 Jahren –, legt er selbst in seinen Bedingungen fest. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt nur, wer den Vertrag abschließen darf:
- Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig; ab 7 sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), volljährig wird man mit 18 (§ 2 BGB).
- Ein Kontovertrag ist nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft“ – deshalb brauchen Minderjährige die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB). Weil Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten (§ 1629 BGB), verlangen Banken in der Regel die Unterschrift beider Elternteile; allein genügt ein Elternteil nur bei alleiniger Sorge.
- Der Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) erlaubt Minderjährigen, mit Geld, das ihnen „zu freier Verfügung“ überlassen wurde, wirksam zu bezahlen – das ist die Grundlage dafür, dass Jugendliche mit ihrer eigenen Debitkarte im Laden zahlen dürfen.
Weil ein Kredit ein rechtlicher Nachteil wäre, werden Konten Minderjähriger auf Guthabenbasis geführt: kein Dispo, keine Überziehung, als Karte eine Debitkarte (girocard, Visa Debit oder Mastercard Debit), die nur das vorhandene Guthaben ausgibt. Jugend- und Taschengeldkonten vergleichen wir auf dieser Seite nicht; unsere Methodik bewertet nur Konten für Erwachsene, weil Zielgruppenkonten andere Bedingungen haben.