Glossar

Pfändungsschutzkonto

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Girokonto auf Guthabenbasis, auf dem bei einer Kontopfändung ein monatlicher Freibetrag automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist. Jede natürliche Person kann von ihrer Bank jederzeit verlangen, ihr Zahlungskonto als P-Konto zu führen – auch mit negativem Saldo (§ 850k ZPO). Ist bereits gepfändet, gilt der Schutz ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen. Nur ein P-Konto pro Person ist erlaubt.

Freibetrag

Geschützt ist je Kalendermonat der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 ZPO). Der Grundbetrag wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und beträgt seit dem 1. Juli 2026 1.587,40 Euro monatlich (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026), auf dem P-Konto also 1.590 Euro. Für Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen gibt es Erhöhungsbeträge, die du mit einer Bescheinigung nachweist. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt drei weitere Monate geschützt.

Kosten

Die Bank darf für das P-Konto kein höheres Entgelt verlangen als für das bisherige Girokonto; entsprechende Zuschläge hat der BGH 2012 für unwirksam erklärt (XI ZR 500/11, XI ZR 145/12). Die Rückumwandlung ist mit vier Geschäftstagen Frist zum Monatsende möglich. Der Anspruch richtet sich an Kreditinstitute – bei E-Geld- oder Zahlungsinstituten besteht er nicht. Mehr in der FAQ zum P-Konto.

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Allgemeine Information, keine individuelle Finanzberatung. Konditionen ohne Gewähr.