Ein Gemeinschaftskonto ist ein Girokonto mit mehreren Inhabern, meist Paare, Wohngemeinschaften oder Erbengemeinschaften. Beim Oder-Konto darf jeder Inhaber allein verfügen – die Inhaber sind Gesamtgläubiger nach § 428 BGB, die Bank leistet mit schuldbefreiender Wirkung an jeden von ihnen. Beim Und-Konto dürfen die Inhaber nur gemeinsam verfügen; es wird im Privatkundengeschäft selten angeboten.
Rechtliche Besonderheiten
- Einlagensicherung: Jeder Inhaber hat einen eigenen Anspruch auf 100.000 Euro, bei zwei Inhabern sind laut BaFin also 200.000 Euro geschützt.
- Pfändung: Nach § 850l ZPO darf die Bank bei einer Pfändung erst nach einem Monat an den Gläubiger zahlen; in dieser Zeit kann jeder Inhaber seinen Kopfteil auf ein eigenes Konto bei derselben Bank übertragen lassen – der Schuldner kann es dann als P-Konto führen.
- Schenkungsteuer: Einseitige Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto können nach dem Bundesfinanzhof (II R 33/10) eine Schenkung sein; das Finanzamt muss aber nachweisen, dass der andere frei über die Hälfte verfügen kann. Zwischen Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 ErbStG).
Ob und zu welchem Preis ein Anbieter Gemeinschaftskonten führt, steht in seinem Preisverzeichnis; wir vergleichen Einzelkonten. Mehr in der FAQ zum Gemeinschaftskonto.