FAQ · Konto & Recht

Gemeinschaftskonto: Oder-Konto oder Und-Konto – was ist der Unterschied?

Ein Gemeinschaftskonto gehört mehreren Personen. Der Unterschied liegt in der Verfügung:

  • Oder-Konto: Jeder Inhaber kann allein über das gesamte Guthaben verfügen. Rechtlich sind die Inhaber Gesamtgläubiger (§ 428 BGB): Jeder kann „die ganze Leistung fordern“, die Bank muss nur einmal leisten. Das ist der Standard für Paare und WGs.
  • Und-Konto: Verfügungen sind nur gemeinsam möglich – jede Überweisung braucht die Freigabe aller. Praktisch für Erbengemeinschaften oder Vereine, im Alltag umständlich; viele Banken bieten es für Privatkunden nicht an.

Drei Punkte, die oft übersehen werden:

  • Einlagensicherung: Jeder Inhaber hat einen eigenen Anspruch auf 100.000 Euro – bei zwei Inhabern sind laut BaFin also 200.000 Euro geschützt.
  • Pfändung: Wird das Guthaben wegen der Schulden eines Inhabers gepfändet, darf die Bank erst nach einem Monat an den Gläubiger zahlen (§ 850l ZPO). In dieser Zeit kann jeder Inhaber verlangen, dass sein Kopfteil auf ein eigenes Konto bei derselben Bank übertragen wird – der Schuldner kann dieses dann als P-Konto führen lassen.
  • Schenkungsteuer: Zahlt nur ein Ehegatte auf ein Oder-Konto ein, kann das laut Bundesfinanzhof (Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10) eine Schenkung an den anderen sein. Das Finanzamt muss aber nachweisen, dass der andere „tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte“ über das Guthaben verfügen kann. Der Freibetrag zwischen Ehegatten liegt bei 500.000 Euro in zehn Jahren (§ 16 ErbStG).

Ob ein Konto als Gemeinschaftskonto geführt werden kann und ob dafür ein Aufpreis anfällt, steht im Preisverzeichnis des Anbieters; viele Neobanken bieten es nur in bestimmten Tarifen an.

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Allgemeine Information, keine individuelle Finanzberatung. Konditionen ohne Gewähr.