Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein normales Girokonto, das auf Guthabenbasis geführt wird und bei einer Kontopfändung automatisch einen Teil des Guthabens schützt. Jede natürliche Person kann „jederzeit“ verlangen, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto geführt wird – auch wenn es gerade im Minus ist (§ 850k Abs. 1 ZPO). Ist das Guthaben bereits gepfändet, gilt der Schutz ab dem vierten Geschäftstag nach deinem Verlangen. Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt.
Wie viel ist geschützt? Je Kalendermonat der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 Abs. 1 ZPO). Der Grundbetrag wird jährlich zum 1. Juli angepasst; seit dem 1. Juli 2026 beträgt er laut Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 1.587,40 Euro monatlich – aufgerundet also 1.590 Euro auf dem P-Konto. Für unterhaltsberechtigte Personen kommen Erhöhungsbeträge hinzu (597,42 Euro für die erste, je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte), die du mit einer Bescheinigung nachweist. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt in den drei folgenden Monaten zusätzlich geschützt.
Was die Bank nicht darf: Für ein P-Konto ein höheres Entgelt verlangen als für das bisherige Girokonto. Der BGH hat solche Zuschläge 2012 für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12), weil die Bank mit dem P-Konto nur eine gesetzliche Pflicht erfüllt. Die Rückumwandlung kannst du mit vier Geschäftstagen Frist zum Monatsende verlangen.
Hinweis: Der Anspruch richtet sich an das „Kreditinstitut“. Bei Anbietern ohne Banklizenz (E-Geld- oder Zahlungsinstitut) gibt es ihn nicht – siehe Ratgeber Neobank als Hauptkonto.