Ein Zahlungsinstitut ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringt – Konten führen, Karten ausgeben, Überweisungen ausführen –, ohne Bank oder E-Geld-Institut zu sein (§ 1 Abs. 1 ZAG). Zusammen mit den E-Geld-Instituten bilden Zahlungsinstitute die „Institute“ des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Einige Anbieter von Konten mit Debitkarte arbeiten mit dieser Lizenz.
Was das für dein Guthaben heißt
Zahlungsinstitute dürfen keine Einlagen annehmen und fallen nicht unter die gesetzliche Einlagensicherung. Stattdessen müssen sie Kundengelder nach § 17 ZAG sichern: getrennt von eigenen Geldern auf einem gesonderten Konto bei einer Bank oder Zentralbank hinterlegen – diese Gelder gelten gegenüber den Gläubigern des Instituts „als den Kunden gehörig“ – oder durch eine Versicherung beziehungsweise Garantie absichern.
Weitere Unterschiede zur Bank
- Keine Pflicht zu Echtzeitüberweisungen vor dem 9. April 2027.
- Kein gesetzlicher Anspruch auf Basiskonto oder Pfändungsschutzkonto, keine Kontowechselhilfe nach ZKG bei Sitz im Ausland.
- Deutsche Zahlungsinstitute stehen im ZAG-Instituts-Register der BaFin; Institute mit EU-Lizenz führt die Aufsicht ihres Sitzlandes.
In unserer Methodik bewerten wir Zahlungsinstitute im Kriterium „Sicherheit & Regulierung“ wie E-Geld-Institute – schlechter als eine Vollbank, aber belegt statt geraten.