Konto in fünf Minuten eröffnet, Karte sofort in der Wallet, Push-Nachricht bei jeder Zahlung: Neobanken haben den Alltag mit dem Girokonto bequemer gemacht. Die Frage, ob so ein Konto auch das Hauptkonto sein kann – mit Gehalt, Miete und allen Lastschriften –, entscheidet sich aber nicht in der App, sondern im Impressum. Dieser Ratgeber geht die Punkte durch, die das Gesetz an die Lizenz knüpft.
1. Die Lizenz: drei Typen, drei Regelwerke
Hinter einem Konto mit Debitkarte steht in Deutschland einer von drei Institutstypen:
- CRR-Kreditinstitut (Vollbank): betreibt das Einlagengeschäft, also die „Annahme fremder Gelder als Einlagen“ (§ 1 KWG). Nur diese Institute unterliegen dem Einlagensicherungsgesetz.
- E-Geld-Institut: gibt E-Geld aus – einen „elektronisch gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung an den Emittenten“ (§ 1 Abs. 2 ZAG). Dein Guthaben ist eine Forderung, keine Einlage.
- Zahlungsinstitut: erbringt Zahlungsdienste, ohne Bank oder E-Geld-Institut zu sein (§ 1 Abs. 1 ZAG).
Dazu kommt das Partnerbank-Modell: Der Anbieter betreibt die App, eine Bank führt das Konto. Dann gilt die Lizenz der Partnerbank. Alle drei Varianten kommen bei Neobanken vor; wir zeigen in jedem Profil, welche es ist.
2. Was mit deinem Geld im Ernstfall passiert
Bei einer Vollbank greift die gesetzliche Einlagensicherung: 100.000 Euro je Einleger und Bank (§ 8 EinSiG), in allen EU-Ländern gleich (Richtlinie 2014/49/EU). Die Entschädigung wird ohne Antrag spätestens sieben Arbeitstage nach Feststellung des Entschädigungsfalls ausgezahlt (§ 14 EinSiG). Für Beträge aus einem Immobilienverkauf oder bestimmten Lebensereignissen gilt für sechs Monate ein erhöhter Schutz bis 500.000 Euro.
E-Geld- und Zahlungsinstitute haben keine Einlagensicherung. Sie müssen Kundengelder nach § 17 ZAG sichern: entweder getrennt von allen anderen Geldern auf einem gesonderten Konto bei einer Bank oder Zentralbank hinterlegen (Methode 1) – dann gelten die Gelder gegenüber den Gläubigern des Instituts „als den Kunden gehörig“ – oder durch eine Versicherung beziehungsweise Garantie eines konzernfremden Instituts absichern (Methode 2). Der Schutz ist real, aber anders: Es gibt keine Entschädigungseinrichtung mit Sieben-Tage-Frist, sondern eine Aussonderung aus der Insolvenzmasse.
3. Rechte, die am Sitz hängen
Mehrere Verbraucherrechte aus deutschen Gesetzen setzen eine Bank oder einen Sitz in Deutschland voraus:
| Recht | Voraussetzung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kontowechselhilfe | beide Anbieter in Deutschland ansässig, Konten in derselben Währung | § 20 Abs. 2 ZKG |
| Basiskonto | Anspruch nur gegen CRR-Kreditinstitute | § 31 ZKG, § 2 Abs. 5 ZKG |
| Pfändungsschutzkonto | Anspruch gegen das „Kreditinstitut“ | § 850k ZPO |
| Echtzeitüberweisung als Pflicht | Banken im Euroraum seit 9.10.2025; E-Geld- und Zahlungsinstitute erst ab 9.4.2027 | Art. 5a VO (EU) Nr. 260/2012 |
Eine Neobank mit deutscher Banklizenz erfüllt all das wie eine Filialbank. Bei einem E-Geld-Institut aus Belgien oder einem Zahlungsinstitut aus Litauen gelten die Regeln des Sitzlandes – und einige deutsche Ansprüche entfallen.
4. Der Alltag: IBAN, Bargeld, Papier
- IBAN-Land: Eine ausländische IBAN ist rechtlich gleichwertig; Arbeitgeber und Unternehmen dürfen sie nicht ablehnen (IBAN-Diskriminierung). In der Praxis kommt es trotzdem vor – ein Argument für einen Anbieter mit deutscher IBAN, wenn das Konto das einzige sein soll.
- Bargeld: Einzahlen ist bei vielen App-Banken teuer oder nur über Partner möglich. Wer regelmäßig Bargeld einzahlt, braucht ein Konto mit Einzahlautomaten oder Filiale.
- Papier: Beleghafte Überweisungen, Schecks und Kontoauszüge per Post gibt es bei Neobanken meist nicht. Für die meisten kein Nachteil, für manche ein Ausschlusskriterium.
- Dispo: Viele Neobanken bieten keinen Dispositionskredit. Ein Puffer auf dem Konto ersetzt ihn – oder ein Zweitkonto.
5. So prüfst du einen Anbieter selbst
- Impressum und AGB lesen: Wer führt das Konto, welche Aufsicht ist genannt?
- Deutsche Vollbanken stehen in der Unternehmensdatenbank der BaFin, deutsche E-Geld- und Zahlungsinstitute im ZAG-Instituts-Register. Anbieter mit EU-Lizenz führt die Aufsicht ihres Heimatlandes.
- Das „Informationsblatt für den Einleger“ (Vollbanken) beziehungsweise die AGB-Klausel zur Sicherung der Kundengelder (E-Geld) nennt das Sicherungssystem.
Wir machen genau diese Prüfung für jedes Produkt und bewerten sie im Kriterium „Sicherheit & Regulierung“ unserer Methodik. Ein Konto, bei dem Lizenz oder Sicherung nicht belegt sind, bekommt dort keine gute Note – egal wie günstig es ist.