Ratgeber · Praxis · 7 Min.

Kontowechsel: So funktioniert die gesetzliche Kontowechselhilfe

Daueraufträge, Lastschriften, Gehaltseingang: Das Zahlungskontengesetz regelt genau, was alte und neue Bank beim Kontowechsel tun müssen – mit Fristen, Kosten und Haftung.

Von David Ahrendt · Fachprüfung & Finanzredaktion
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Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem Zahlungskontengesetz müssen alte und neue Bank beim Wechsel helfen: Daueraufträge, Lastschriftmandate und eingehende Überweisungen werden auf Wunsch übertragen.
  • Die Fristen sind gesetzlich festgelegt: Die neue Bank hat zwei Geschäftstage, die alte fünf, die neue danach wieder fünf.
  • Die Übersendung der Listen und die Schließung des alten Kontos sind kostenlos; ein Entgelt für die Hilfe selbst gibt es nur, wenn es vereinbart wurde.
  • Die Pflicht gilt nur, wenn beide Anbieter in Deutschland ansässig sind und beide Konten in Euro geführt werden – bei einigen Neobanken greift sie deshalb nicht.

Ein Girokonto zu wechseln ist weniger Aufwand, als viele denken. Seit 2016 regelt das Zahlungskontengesetz (ZKG), dass dir beide Banken helfen müssen – die alte und die neue. Dieser Ratgeber erklärt, was die Kontowechselhilfe umfasst, welche Fristen gelten und worauf du achten solltest, wenn das neue Konto bei einer Neobank liegt.

Wer helfen muss – und wann nicht

Nach § 20 ZKG sind beide Zahlungsdienstleister verpflichtet, dir auf Wunsch „Unterstützungsleistungen zu erbringen“. Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz: Die Pflicht entfällt, wenn einer der beiden Anbieter nicht in Deutschland ansässig ist oder wenn die Konten nicht in derselben Währung geführt werden. Für ein Konto bei einem Anbieter mit litauischer, belgischer oder irischer Lizenz und ohne deutsche Niederlassung gilt die gesetzliche Hilfe also nicht – viele dieser Anbieter bieten trotzdem einen eigenen Wechselservice an, nur eben freiwillig.

Schritt 1: Die Ermächtigung

Alles beginnt mit einer Ermächtigung, die du der neuen Bank erteilst (§ 21 ZKG). Sie braucht die Schriftform, darf aber auch im Online-Banking erteilt werden. Beide Banken müssen dir auf Wunsch unverzüglich ein Formular dafür schicken, und du bekommst eine Kopie der erteilten Ermächtigung. In der Ermächtigung legst du selbst fest:

  • welche eingehenden Überweisungen (zum Beispiel Gehalt), Daueraufträge und Lastschriftmandate übertragen werden sollen,
  • ab welchem Datum die alte Bank Daueraufträge und Lastschriften einstellt,
  • ab welchem Datum die neue Bank sie ausführt,
  • ob das alte Konto geschlossen und das Restguthaben überwiesen wird.

Hat das Konto mehrere Inhaber, müssen alle die Ermächtigung erteilen.

Schritt 2: Die Fristen

Das Gesetz gibt beiden Banken feste Fristen in Geschäftstagen vor:

WerWasFrist
Neue Bankfordert die alte Bank zur Mitwirkung auf2 Geschäftstage nach Erhalt der Ermächtigung (§ 22)
Alte Bankschickt Listen der Daueraufträge, Lastschriftmandate und der Zahlungen der letzten 13 Monate an neue Bank und dich5 Geschäftstage (§ 23)
Neue Bankrichtet Daueraufträge ein, akzeptiert Lastschriften, informiert Zahler und Zahlungsempfänger5 Geschäftstage nach Erhalt der Listen (§ 24)

Wünschst du ein Startdatum bei der neuen Bank, das weniger als sechs Geschäftstage nach Erhalt der Listen liegt, gilt automatisch der sechste Geschäftstag. Die alte Bank darf deine Karten nicht vor dem Datum sperren, das du in der Ermächtigung bestimmt hast (§ 23 Abs. 2 ZKG) – du bleibst also zahlungsfähig.

Schritt 3: Wer informiert wen?

Standardmäßig teilt die neue Bank deinen Zahlern (Arbeitgeber, Rentenkasse) und den Lastschrift-Empfängern (Vermieter, Versicherung, Stromanbieter) die neue Kontoverbindung mit. Willst du das lieber selbst erledigen, kannst du von der neuen Bank Musterschreiben mit den neuen Kontodaten verlangen (§ 24 Abs. 2 ZKG). Das ist sinnvoll, wenn du nur bestimmte Vertragspartner informieren willst.

Was es kostet

§ 26 ZKG ist eindeutig: Ein Entgelt für die Kontowechselhilfe gibt es nur, wenn es mit dir vereinbart wurde, und es muss „angemessen und an den tatsächlichen Kosten“ ausgerichtet sein. In jedem Fall kostenlos sind der Zugang zu deinen Daten über Daueraufträge und Lastschriften, die Übersendung der Listen durch die alte Bank und die Schließung des alten Kontos. Vertragsstrafen im Zusammenhang mit dem Wechsel sind unzulässig. Banken müssen diese Informationen – Pflichten, Fristen, Entgelte – kostenlos bereithalten, auch auf ihrer Website (§ 14 ZKG).

Wenn etwas schiefgeht

Verletzt eine der Banken ihre Pflichten und entsteht dir dadurch ein Schaden – etwa eine geplatzte Lastschrift mit Mahngebühr –, haften alte und neue Bank als Gesamtschuldner (§ 25 ZKG). Du kannst dich an eine von beiden halten und musst nicht klären, wer den Fehler gemacht hat.

Praktische Tipps

  • Lass das alte Konto zwei bis drei Monate parallel laufen. Quartals- und Jahresabbuchungen tauchen in der 13-Monats-Liste auf, du kannst sie aber auch selbst prüfen.
  • Prüfe die Liste der alten Bank auf Lastschriften, die du nicht mehr brauchst – der Wechsel ist ein guter Anlass zum Aufräumen.
  • Kündige das alte Konto erst, wenn das Gehalt auf dem neuen angekommen ist. Die Kündigung selbst ist jederzeit möglich und kostenlos (§ 675h BGB, siehe FAQ).
  • Vergleiche vor dem Wechsel die Konditionen: In unserem Girokonto-Vergleich siehst du Kontoführung, Karte, Auslandseinsatz und Bargeld je Tarif mit Quelle.

Häufige Fragen

Muss ich mein altes Konto beim Wechsel schließen?

Nein. Du bestimmst in der Ermächtigung, ob das alte Konto geschlossen wird und ab wann. Viele lassen beide Konten einige Wochen parallel laufen, bis alle Zahlungen angekommen sind.

Was kostet die Kontowechselhilfe?

Die Listen der Daueraufträge und Lastschriften, die Übersendung durch die alte Bank und die Schließung des alten Kontos sind nach § 26 ZKG kostenlos. Für andere Leistungen darf die Bank nur ein Entgelt verlangen, wenn es vereinbart ist und sich an den tatsächlichen Kosten orientiert.

Was passiert, wenn beim Wechsel etwas schiefgeht?

Alte und neue Bank haften dir für Schäden aus Pflichtverletzungen gemeinsam als Gesamtschuldner (§ 25 ZKG). Du kannst dich also an eine der beiden wenden.

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Redaktioneller Beitrag, keine individuelle Finanzberatung. Konditionen ohne Gewähr.